Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder einer Verhaltensauffälligkeit, die im Schulalltag
individuelle Unterstützung benötigen, haben das Recht auf individuelle Hilfestellungen in Form einer
Schulbegleitung. Das Anrecht auf eine notwendige Begleitung haben sowohl Kinder, welche
integrativ eine Regelschule besuchen als auch Kinder, welche eine Förderschule besuchen.
Wo kann eine Schulbegleitung beantragt werden?
Eine Schulbegleitung für Ihr Kind können Sie im Rahmen der Eingliederungshilfe §§ 53, 54 SGB XII
beim Sozialamt der StädteRegion Aachen bzw. § 35a SGB VIII beim Jugendamt der Stadt Aachen
beantragen. Welche Unterlagen Sie für eine Antragstellung benötigen, wird Ihnen dort mitgeteilt.
Bei Folgeanträgen helfen die Träger häufig bei der Beantragung. Es empfiehlt sich jedoch, dies zu prüfen,
um sicherzustellen, dass der Antrag auch an das zuständige Amt etc. geschickt wird.
Wer trägt die Kosten für diese Unterstützung im Schulalltag?
Nach dem SGB XII/SGB IX-2020 tragen die Kosten für eine schulische Begleitung („Hilfen zur
angemessenen Schulbildung“ (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) bzw. „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ (§
138 Abs. 1 Nr. 4 GB IX-2020“ ) das Sozialamt der StädteRegion Aachen im Rahmen der
„Eingliederungshilfe“(§§53 ff SGB XII) oder das Jugendamt der Stadt Aachen gemäß § 35a SGB VIII.
Eine Kostenbeteiligung wird für die schulische Bildung nicht gefordert.
Besucht das Kind die OGS wurden die Ämter in der Vergangenheit oft durch Gerichte verpflichtet,
auch die die Kosten für diese Begleitung zu übernehmen, sofern das Amt dies nicht von vornherein
mitübernahm.
Mit der Änderung des Bundesteilhabegesetzes unterliegt nur noch die schulische Bildung der
Kostenübernahme durch die Ämter, für die Teilnahme an einer OGS o.ä. („Leistungen zur sozialen
Teilnahme“) soll nach der Neuordnung des SGB eine Kostenbeteiligung durch die Eltern erfolgen. Die
jungen Menschen sowie ihre Eltern haben sodann vor Inanspruchnahme des Trägers der
Eingliederungshilfe jedoch zunächst ihr Einkommen bis zu einer Zumutbarkeitsgrenze
einzusetzen, was ggf. sogar zu einer 100%igen Kostenbeteiligung führen kann. Je nach
Einkommenssituation der Familie kann dies die Selbstfinanzierung der begehrten Begleitperson
bedeuten.
Was genau macht ein Schulbegleiter?
Schulbegleiter geben praktische Hilfestellungen im Unterricht und in den Pausen. Darüber hinaus
sollen sie das selbstständige Arbeitsverhalten des Kindes fördern, beim Aufbau sozialer Kontakte
helfen, und bei Alltagsverrichtungen unterstützen.
Die Hilfestellung orientiert sich am individuellen Bedarf des Kindes.
Hierbei ist zu beachten, dass es keine genau definierte Aufgabenstellung für den Schulbegleiter gibt
und dies zu unterschiedlichen Betreuungen führt. Schulgebleiter sollen keine schulischen Aufgaben
übernehmen (z. B. unterrichten, erklären, schulische Organisationen oder Beaufsichtigung des
gesamten Pausenhofes). Ob ein Schulgebleiter beispielsweise unterstützend ein Tolken-System
(Belohnungspunkte-System) mit dem Kind macht oder bei Streitigkeiten zwischen dem Kind und
anderen Kindern unterstützend eingreift, hängt vom jeweiligen Träger und Schulbegleiter ab. Ob dies
in den pädagogischen Bereich (Aufgabe der Lehrer) oder betreuenden Bereich (Zuständigkeit des
Schulbegleiters) fällt, ist nicht klar definiert und hängt von den zusammenarbeitenden Personen ab.
Wie erhalte ich eine Schulbegleitung?
Hat das zuständige Amt eine Schulbegleitung (Eingliederungshilfe) bewilligt besteht die Möglichkeit,
diese selbst einzustellen. Hierzu muss beim zuständigen Amt ein vorher beantragtes Budget
gefordert werden.
Möchte man dies nicht, kann man sich an Träger wenden. In der Regel bestehen
Leistungsvereinbarungen zwischen diesen Trägern und dem entsprechenden Amt, z. B. der
Lebenshilfe Aachen GmbH, dem Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte (VKM) Aachen e. V.,
dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) Kreisverband StädteRegion Aachen e.V. oder dem Vinzenz Heim
(ViTA). Eine aktuelle Liste hält das zuständige Amt für Sie auf Nachfrage bereit.
Wer arbeitet in der Schulbegleitung?
Mitarbeiter sind Nichtfachkräfte sogenannte angelernte Kräfte(Absolventen des Freiwilligendienstes,
Studenten) und Fachkräfte (Betreuungskräfte mit pädagogischer Erfahrung oder Ausbildung). In der
Regel werden Nichtfachkräfte bewilligt.
Vorteile der Schulbegleitung:
- Unterstützung und Förderung im Unterricht
- Sicherstellen von erhöhtem Aufsichtsbedarf, Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung
- Integration der SchülerInnen im Klassenverband
- Eingreifen und Unterstützung in Krisensituationen
- Ggf. pflegerische Leistungen und Unterstützung bei Mahlzeiten (Ganztagesschule,
Besonderheiten OGS siehe Kosten für die Unterstützung)
- Begleitung bei Schulausflügen und Klassenfahrten
- Förderung von Selbstständigkeit und Mobilität
Nachteile der Schulbegleitung:
- Sonderstatus des Kindes
- Erschwerte Integration durch beständige 1:1-Begleitung durch die Integrationshilfe
- Isolation in der Klasse durch ständige Begleitung (z.B. als unmittelbarer oder einziger
Sitznachbar des Kindes)
- Schulische Betreuung erfolgt vielmals kaum durch die Lehrer sondern vielmehr durch die
Schulbegleitung
- Das Kind kann bei Störverhalten leichter in eine 1:1-Einzelbetreuung geschickt werden
- Die Selbständigkeit kann verzögert werden, da die Schulbegleitung aus Zeitgründen
Aufgaben, die das Kind selbständig erledigen kann, übernimmt
- Das Kind wird beständig beobachtet und analysiert, kindliches Verhalten kann generell als
krankhaft erachtet werden
- Das Kind kann sich ab einer bestimmten Entwicklungsstufe durch die beständige Begleitung
genervt fühlen
Jedes Kind, was eine Schulbegleitung benötigt, sollte diese Hilfe und Unterstützung auch erhalten.
Ratsam ist es, zu beobachten, ob und wann das Kind (zeitweise) auf diese Unterstützung verzichten
kann, um einer Überbetreuung entgegen zu wirken. Gute Träger machen regelmäßige Gespräche,
welche protokolliert werden sollten, mit Eltern, Lehrer, Schulbegleitung und ggfs. Amt.